Stand 11.07.2016
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge.
1.2. Durch Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen des Herstellers an. Abweichende Bedingungen akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach schriftlichen und mündlichen Angaben (z.B. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen) herstellen und/ oder liefern, die Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
1.4. Werden wir, im Nachfolgenden auch als Hersteller bezeichnet, von Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen. Die Prozessführung obliegt in diesem Fall dem Besteller.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Auftragsannahme, Vertragsabschlüsse, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Abreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Hersteller ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Lieferung
3.1. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Das Recht Teillieferungen vorzunehmen bleibt dem Hersteller vorbehalten. Soweit keine wirksame, abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, ist der Hersteller berechtigt, Teillieferungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
3.2. Ist über den Umfang, den Zeitpunkt und die Anzahl von Teillieferungen/Lieferung keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, so richtet sich dies nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Hersteller und in Ermangelung einer bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Herstellers/Lieferers.
3.3. Im Falle einer durch Auftragsbestätigung bestimmten Lieferfrist beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. In jedem Fall aber, auch bei zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbarter Lieferfrist, beginnt diese nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Fertigungsunterlagen/Zeichnungen einschließlich etwaiger Freigaben und weiterer Fertigungserfordernisse, soweit diese durch den Besteller zu erfüllen sind, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung.
3.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.5. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
3.6. Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Aus- und Einfuhrverboten und sonstige vom Hersteller nicht zu vertretende Verzögerungen in der Anlieferung, die außerhalb des Willens des Herstellers/Lieferanten liegen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Maßnahmen von Arbeitskämpfen bzw. des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände und Hindernisse bei Unterlieferanten oder -herstellern eintreten.
3.7. Eine Haftung für auf Verschulden der Lieferanten des Herstellers beruhende verspätete oder nicht erfolgte Lieferung besteht nicht.
3.8. Die vorbezeichneten Umstände- Ziff. 3.5. u. 3.6. sind auch dann vom Hersteller/Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse und Umstände wird in wichtigen Fällen der Hersteller/Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
3.9. Bei schuldhafter Überschreitung einer Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen. Vorher ist der Besteller nicht berechtigt, seine Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen.
4. Berechnung
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung.
4.2. Für die Berechnung gelten stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
4.3. Die Preise sind rein Netto ohne Mehrwertsteuer.
4.4. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zurzeit des Angebotes gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
5. Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
5.1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Empfängers.
5.2. Der Übergang von Fahrzeugen an den Besteller/Käufer erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, durch Selbstabholung.
5.3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten- auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung- gehen zu Lasten des Käufers.
5.4. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer/Hersteller gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5.6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Haftung für die Mängel der Lieferung bzw. Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein Netto Kasse.
6.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
6.3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für anstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
6.4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
7. Gewährleistung
7.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestemWissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
7.2. Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen volle Verbindlichkeit. Für fernmündliche Angaben und ähnliches wird kerne Gewähr übernommen.
7.3. Der Käufer/Besteller hat die gelieferte Ware soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.4. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
7.5. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
7.6. Für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen sowie gesetzlichen Vertretern ist eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns dieser ausgeschlossen.
8. Haftungsumfang
8.1. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Bei Kleinund Massenteilen besteht für Ausschuss und Fehlmengen bis zu 3 % der angelieferten Gesamtwarenmenge keine Haftung.
8.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer/Besteller bleiben die Waren unser Eigentum. Bei Forderungen, die wir in laufende Rechnung einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).
9.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
9.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils unsererseits gegen den Käufer bestehen.
9.4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörendenWaren und Forderungen, insbesondere Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte, sind uns durch den Käufer/Besteller unverzüglich schriftlich mit allen Angaben anzuzeigen, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
9.5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
9.6. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dieser ausdrücklich von uns schriftlich erklärt bzw. bestätigt worden ist.
9.7. Der Käufer/Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer).Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer/Besteller weiterhin zur Einbeziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer/Besteller uns die abgetretenen Forderungen nebst den Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
9.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie der einheitlichen Gesetze über Abschluss von internationalen Kaufverträgen für bewegliche Sachen. Bei allen sich aus Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Hildburghausen, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sachvermögens ist.
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung unserer AGB.